BFH: Pflegekosten sind absetzbar

von Redaktion

Wenn Kinder die Pflegekosten für ein Elternteil übernehmen, können sie 20 Prozent des Arbeitslohns als haushaltsnahe Dienstleistung von ihrer Steuerschuld abziehen. Das gilt auch dann, wenn die Pflege – hier der Mutter – in deren eigener Wohnung erfolgt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem gestern veröffentlichten Urteil entschied (Az: VI R 2/20). Im Streitfall hatte die Tochter mit einer Sozialstation einen Vertrag zur Versorgung ihrer Mutter geschlossen. 2016 rechnete die Sozialstation 1071 Euro ab. Die Rechnung ging an die Mutter. Die Tochter und ihr Ehemann erklärten aber, sie hätten die Rechnung bezahlt. In ihrer Steuererklärung machten sie die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. dpa

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