LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Steht mir ein Wertausgleich zu?

von Redaktion

Zunächst müsste der genaue Wortlaut des Übertragungsvertrages an Ihre Schwester bekannt sein. Weiter wäre zu prüfen, ob Ihre Mutter überhaupt noch frei testieren kann und Sie als Alleinerbe bezüglich des Hauses einsetzen kann – oder ob Ihre Eltern im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments verbindlich Sie und Ihre Schwester bereits zu Schlusserben eingesetzt haben. Im letzten Fall würden Sie zusammen mit Ihrer Schwester das Haus erben, Ihre Schwester müsste sich aber den Wert des 1998 erhaltenen Hauses anrechnen lassen, wenn dies im Übergabevertrag so bestimmt worden ist. Hierfür muss der Wert des Ihrer Schwester geschenkten Hauses auf das Erbe – Wert des Hauses Ihrer Mutter – hinzugerechnet werden. Die Summe ist dann auf Sie und Ihre Schwester je zur Hälfte aufzuteilen. Vom Anteil Ihrer Schwester ist dann der Wert des geschenkten Hauses abzuziehen. Entscheidend für den Wert des geschenkten Hauses ist der Zeitpunkt der Schenkung. Eine Veränderung des Wertes zwischen dem Zeitpunkt der Zuwendung und dem Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund einer Veränderung der Kaufkraft ist zu berücksichtigen. Falls Ihre Mutter noch frei testieren und Sie als Alleinerben einsetzen kann, hat Ihre Schwester Pflichtteilsansprüche. Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbes und in Geld auszubezahlen. Zu prüfen bleibt nun, ob die Schenkung an Ihre Schwester auch im Falle eines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen ist. Laut Rechtsprechung rechtfertigt die Anordnung der Berücksichtigung bezüglich Erbrecht nicht automatisch eine Berücksichtigung bezüglich Pflichtteil. Hierzu müssten nähere Sachverhaltsangaben bekannt sein. Weiter müsste geprüft werden, ob das geschenkte Haus auf den Pflichtteil angerechnet oder ausgeglichen werden soll. Diese Anordnungen führen zu unterschiedlichen Berechnungen des Pflichtteilsanspruchs. Rechtlich besteht also die Möglichkeit eines Wertausgleichs. Da ein Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Vermögen frei verfügen kann, ist eine emotionale Verpflichtung Ihrer Schwester zum Wertausgleich fraglich.

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