Führt die Zufahrt oder der Fußweg zum eigenen Grundstück über das des Nachbarn, sollten Immobilienbesitzer darauf achten, die notwendige Wegenutzung im Grundbuch eintragen zu lassen. Denn auch nach Jahrzehnten besteht kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht und der Nachbar kann diese Nutzung verweiger
Dieser Artikel (ID: 1678188) ist am 21.07.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 27), Wasserburger Zeitung (Seite 27), Mangfall-Bote (Seite 27), Chiemgau-Zeitung (Seite 27), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 27), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 27), Neumarkter Anzeiger (Seite 27).