Nachbar kann Durchfahrt verwehren

von Redaktion

Führt die Zufahrt oder der Fußweg zum eigenen Grundstück über das des Nachbarn, sollten Immobilienbesitzer darauf achten, die notwendige Wegenutzung im Grundbuch eintragen zu lassen. Denn auch nach Jahrzehnten besteht kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht und der Nachbar kann diese Nutzung verweigern. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. Kaufinteressenten sollten daher vor dem Erwerb eines Grundstücks – sofern es nicht an einer öffentlichen Straße liegt – prüfen, ob die Zuwegung über das Nachbargrundstück im Grundbuch eingetragen ist. Andernfalls ist der freie Zugang zum eigenen Grundstück nicht abgesichert. Das Gleiche gelte auch für alle Ver- und Entsorgungsleitungen. Die Eintragung erfolgt im Grundbuch – als die Fläche, über die die Zuwegung führt. dpa

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