Die Regeln auf dem Balkon

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Vom Frühling bis zum Herbst: An warmen Tagen zieht es Mieter auf ihre Balkone. Dort werden Blumenkästen aufgebaut, es wird gegrillt oder die Wäsche aufgehängt; bis sich Nachbarn oder der Vermieter daran reiben. Hier die wichtigsten Regeln und Urteile rund um die Balkonnutzung.

Pflanzen und Möbel

Mieter dürfen grundsätzlich Blumentöpfe oder -kästen an ihren Balkonen anbringen. Klauseln im Mietvertrag, die das pauschal verbieten, sind unzulässig. Allerdings müssen Blumenkästen so angebracht werden, dass sie keine Gefahr für andere darstellen, also beispielsweise bei stärkerem Wind nicht herabfallen. Wird der Blumenkasten doch vom Balkon geweht, so ist der Mieter schadenersatzpflichtig, wenn Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Nicht jeder Hausbesitzer teilt jedoch die Freude über den grünen Daumen des Mieters. Balkonpflanzen sollten nicht erheblich über die Balkonbrüstung ragen, ansonsten kann der Vermieter ein Zurückschneiden anordnen (AmG Brühl, 21 C 256/00). Rankpflanzen (wie zum Beispiel Efeu), die Spuren an der Fassade hinterlassen können, sind nicht ohne Weiteres zulässig. Hier müssen Mieter Rücksprache mit dem Vermieter halten. Falls die Pflanzen bereits über das Balkongeländer wachsen und dadurch verstärkt Blätter und Blüten auf andere Balkone fallen, muss das Grün gegebenenfalls zurückgeschnitten werden.

Beim Gießen der Balkonpflanzen ist Sparsamkeit angesagt: Es muss darauf geachtet werden, dass die Fassade und die Nachbarn im unteren Stockwerk trocken bleiben (AmG München, 271 C 73794/00). Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite gehört nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch. Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter Genehmigungsvorbehalt stellen (LG Berlin, 67 S 370/09). Sonnenschirme, Tische und Stühle dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden. Das Aufstellen derartiger Möbel gehört zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ und damit zu den Rechten der Mieter. Auch die optische Gestaltung der Blumenkübel und der Balkonkästen ist im Prinzip frei wählbar, solange der Gesamteindruck nicht empfindlich gestört wird.

Wäsche aufhängen

Auf dem Balkon darf eine Wäscheleine gespannt und Wäsche getrocknet werden. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter im Hof eine Wäschespinne oder im Haus einen separaten Trockenraum zur Verfügung stellt.

Grillen

Wer seinen Grill auf dem Balkon anfeuern möchte, der darf das grundsätzlich. Das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern erlaubt, so der Deutsche Mieterbund. Aber: Hat der Mieter einen Mietvertrag unterschrieben, in dem das Grillen auf dem Balkon (oder der Terrasse) ausdrücklich verboten ist, so muss er sich daran halten. Wird ein solches Grillverbot missachtet, so droht eine Abmahnung – oder sogar die Kündigung des Mietverhältnisses. (LG Essen, 10 S 438/01) Aber auch ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag darf nicht immer gegrillt werden. Zieht zum Beispiel der Rauch direkt in das Fester eines Nachbarn, ist die Grenze der Zumutbarkeit überschritten. Grundsätzlich gibt es auch beim Grillen ein allgemeingültiges Gebot der Rücksichtnahme. Es gibt keine starre Regel, sondern es kommt stets auf den Einzelfall an. Die Rauchbeeinträchtigung für die Nachbarn muss auch nach Absprachen so gering wie möglich gehalten werden.

Vögel füttern

Das gelegentliche Füttern von Vögeln auf dem Balkon ist erlaubt. Der Vermieter kann dies nicht vertraglich oder in der Hausordnung untersagen. Auch Vogelhäuser dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden. Nachbarn, die sich durch das Vögel-Füttern belästigt fühlen, müssen das schlucken – selbst dann, wenn Futterreste oder Vogelkot auf ihren Balkonen landen. Eine unverhältnismäßige Verschmutzung muss aber nicht hingenommen werden. Dann kann die Miete gemindert werden.

Die Regelung zum Füttern von Vögeln gilt nicht für Tauben und Möwen. Denn diese Tiere können Krankheiten übertragen und sind besonders laut. Deren Versorgung kann mietvertraglich oder per Hausordnung verboten werden. Verstöße dagegen können abgemahnt und – im Wiederholungsfall – auch zur Kündigung des Mietvertrages führen. Das Amtsgericht Nürnberg hat das bestätigt (AZ: 14 C 7772/15).

Baumaßnahmen

Regale oder Haken dürfen auch auf dem Balkon angebracht werden. Denn Bohr- und Dübellöcher sind dort genauso erlaubt wie in der Wohnung. Bei größeren Maßnahmen, wie zum Beispiel einer Markise oder einer seitlichen Verglasung, sollten Mieter aber erst den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn das kann unter Umständen als bauliche Veränderung gelten, die das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern und die Konstruktion der Balkonplatte beeinträchtigen können. Gegen das Anbringen eines Sichtschutzes am Balkongeländer ist mietrechtlich jedoch nichts einzuwenden, wenn die Fassade nicht verunstaltet wird.

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