Prämiensparverträge wurden in den 1990er-Jahren und frühen 2000er-Jahren vor allem von Sparkassen, aber auch zum Beispiel von Genossenschaftsbanken angeboten. Eine feste Laufzeit ist in den Verträgen der Sparkassen üblicherweise nicht vereinbart, in denen der Genossenschaftsbanken teilweise. Wenn keine feste Laufzeit vereinbart ist, käme unter Umständen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2019 zum Tragen (Az.: XI ZR 345/18), in dem für einen Prämiensparvertrag einer Sparkasse entschieden wurde, dass die Sparkasse den Vertrag kündigen darf, wenn dieser die höchste Prämienstufe erreicht hat. Wann das im Einzelfall so ist, ist rechtliche Auslegungssache. Es empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung des konkreten Sachverhaltes, um eine Aussage treffen zu können, ob sich der Kunde erfolgversprechend gegen die Kündigung seines Prämiensparvertrages wehren kann. Eine Rechtsberatung hierzu bietet etwa die Verbraucherzentrale Bayern an.