Lufthansa-Streik: Das gilt für Reisende

von Redaktion

Wegen des angedrohten Verdi-Warnstreiks hat die Lufthansa für heute nahezu ihren kompletten Flugplan abgesagt. Der Sterik des Bodenpersonals zwingt nach Unternehmensangaben 678 Flüge in Frankfurt und 345 Flüge in München an den Boden. Betroffen sind 144 000 Fluggäste, die längst nicht alle umgebucht werden konnten, weil auch in den folgenden Tagen die Flieger voll sind. Gestern fielen laut Lufthansa mindestens 47 Verbindungen aus.

Wann gibt es eine Entschädigung?

Ob es im Falle eines Streiks eine Entschädigung gibt oder nicht, hängt davon ab, wer genau in den Arbeitskampf getreten ist. Denn: Streiken nicht die Angestellten der Fluggesellschaft selbst, sondern beispielsweise die Mitarbeiter eines Dienstleisters am Flughafen, kann sich die Fluggesellschaft auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen und eine Entschädigung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung verweigern.

Und was gilt, wenn die Beschäftigten der Fluggesellschaft streiken?

Streiken die eigenen Mitarbeiter, weil sie beispielsweise ein höheres Gehalt oder bessere Arbeitszeiten durchsetzen wollen, ist dies kein „außergewöhnlicher Umstand“ – das Recht auf Entschädigung bleibt bestehen. Ab einer Verspätung von drei Stunden können Reisende dann eine Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro geltend machen. Ob es im aktuellen Streik eine Entschädigung gibt, ist laut der Geschäftsführerin der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), Sabine Cofalla, unklar. Entscheidend sei, ob im Einzelfall das zuständige Bodenpersonal bei der Lufthansa selbst angestellt sei oder nicht. „Wir würden jeden einzelnen Fall prüfen müssen, was genau für ein Personal eingesetzt wurde“, sagt Cofalla. Die Expertin rät Reisenden dazu, am Reisetag alle Details zu dokumentieren – beispielsweise die Kommunikation mit der Fluggesellschaft abzuspeichern und Anzeigetafeln am Flughafen zu fotografieren.

Welche Ersatzleistungen gibt es?

Ab einer Verspätung von drei Stunden haben Reisende einen Anspruch auf eine alternative Beförderung zu ihrem Reiseziel. So müssen die Fluggesellschaften Urlauber beispielsweise auf einen anderen Flug umbuchen. Bei innerdeutschen Flügen kann ein verspäteter oder gestrichener Flug mit einer Bahnfahrkarte ersetzt werden.

Was gilt bei längeren Verspätungen?

Ist der Flug aufgrund des Streiks mehr als fünf Stunden verspätet, gibt es den vollen Ticketpreis zurück. Müssen Reisende zudem lange auf eine alternative Reisemöglichkeit warten, müssen die Airlines auch eine Unterkunft und den entsprechenden Transport bereitstellen. Bereits ab einer Verspätung von zwei Stunden oder mehr und einer Reisedistanz von mindestens 1500 Kilometern müssen den Reisenden am Flughafen außerdem Essen und Getränke zur Verfügung gestellt werden. Die Fluggesellschaften müssen den Reisenden außerdem die Möglichkeit geben, Kontakt zur Familie, zu Kollegen oder Bekannten aufzunehmen.

Was tun bei einem Streik?

Wer heute oder an einem der folgenden Tage von den Konsequenzen des Streiks betroffen ist, sollte sich die Verspätung und den Verspätungsgrund von der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen lassen. Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig, sollten Reisende auf die Ersatzleistungen bestehen und bei anfallenden Kosten die Belege aufbewahren. Reisende sollten sich außerdem bei der Fluggesellschaft aktiv nach einem möglichen Ersatztransport erkundigen. Dafür sollten Passagiere der Fluggesellschaft eine Frist von drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Abflugzeit setzen. Bei annullierten Inlandsflügen kann es sich lohnen, für die Reise auf die Bahn umzusteigen. Reisende können ihr Bahnticket auch selber buchen, sollten aber darauf achten, dass der Bahnticketpreis nicht über dem ursprünglichen Preis des Fluges liegt – auf der Differenz können sie sonst möglicherweise sitzen bleiben. In jedem Fall gilt auch in diesem Fall: Belege sollten aufbewahrt und möglichst zeitnahe bei der Fluggesellschaft zur Erstattung vorgelegt werden. afp/dpa

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