Lange Kündigungsfristen: Fitnessstudios abgemahnt

von Redaktion

Die Verbraucherzentrale Bayern hat zwölf Fitnessstudios abgemahnt. Die Studios hätten ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) noch nicht an eine Gesetzeslage angepasst, teilte die Verbraucherzentrale gestern mit. Seit dem 1. März gelten bei Verträgen über regelmäßige Dienstleistungen und Warenlieferungen kürzere Kündigungsfristen.

Seitdem können Verbraucher beispielsweise bei Fitnessstudios oder Telekommunikationsanbietern Verträge mit einer Frist von einem Monat auflösen. Verlängert sich ein Vertrag automatisch nach abgelaufener Erstlaufzeit, kann dieser ebenso mit dieser Frist gekündigt werden. Eine automatische Verlängerung um beispielsweise sechs oder zwölf Monate ist nicht mehr erlaubt.

Zehn der zwölf abgemahnten Fitnessstudios gaben laut Verbraucherzentrale bereits eine Unterlassungserklärung ab und verpflichteten sich, ihre Geschäftsbedingungen zu ändern. Zwei Fälle seien dagegen noch offen.

„Gerade bei Kündigungsfristen, lohnt sich ein Blick in die AGB“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Bei unzulässigen Klauseln sollten sich Verbraucher auf das geltende Recht berufen und versuchen ihre Verträge im Fitnessstudio entsprechend anpassen zu lassen. Wer dort nicht weiterkommt, kann sich an uns wenden“, sagte sie mit Hinweis auf Beratungsstellen der Verbraucherzentralen. dpa

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