Corona-Hilfe kann als Einkommen zählen

von Redaktion

Die Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen waren, wird bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens berücksichtigt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg weist der Deutsche Anwaltverein hin. Im konkreten Fall stritt ein Ehepaar im Zuge seiner Scheidung um Unterhaltsansprüche für die Zeit des Getrenntlebens von Oktober 2018 bis März 2022. Der Mann betreibt eine Gaststätte. Er war der Meinung, nicht zahlen zu müssen. Durch Corona habe er geringere Einnahmen gehabt. Der Gewinn des Jahres 2021 sei nur aufgrund der Corona-Beihilfe zustande gekommen. Als Überbrückungshilfe erhielt er 61 250 Euro. Das Gericht entschied: Der Mann muss einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 17 965,99 Euro zahlen. Denn die Überbrückungshilfe sei bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens zu berücksichtigen. Da durch die Hilfe betriebliche Festkosten übernommen würden, erspare sich der Empfänger eigene Aufwendungen.

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