Ticketkäufer, deren Veranstaltung in der Corona-Pandemie ausfallen musste, können ihr Geld nicht von Internetportalen wie Eventim zurückfordern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Ansprüche gibt es nur gegen den Veranstalter (Az. VIII ZR 329/21).
Dieser Artikel (ID: 1692068) ist am 13.08.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 39), Wasserburger Zeitung (Seite 39), Mangfall-Bote (Seite 39), Chiemgau-Zeitung (Seite 39), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 39), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 39), Neumarkter Anzeiger (Seite 39).