Ohne Testament kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Wie hoch die Erbquote des überlebenden Ehegatten ist, hängt dabei wiederum vom Güterstand ab, ob es also einen Ehevertrag gibt oder nicht. Wenn es keinen abweichenden Ehevertrag gibt, dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hiernach erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Kinder, in Ihrem Beispiel hat also jedes Kind einen Erbteil von einem Sechstel. Mit diesen Quoten entsteht eine Erbengemeinschaft, der der Nachlass gehört, man spricht von Eigentum zur gesamten Hand, was bedeutet, dass keiner allein über einzelne Vermögenswerte verfügen kann. Eine Zuteilung der Nachlasswerte sieht das Gesetz nicht vor, derartiges ist nur in einem Testament durch sogenannte Teilungsanordnung möglich. Das Gesetz hingegen sieht vor, dass sich die Beteiligten der Erbengemeinschaft über die Verteilung einig werden müssen. Gelingt dies nicht, so kann jeder Beteiligte verlangen, dass alles versilbert wird und der Erlös wird dann entsprechend den Erbquoten aufgeteilt. Hieran sieht man deutlich, dass die gesetzliche Erbfolge für die meisten Familien nicht geeignet ist, sondern es sollte rechtzeitig ein friedenstiftendes Testament errichtet werden, rechtzeitig bedeutet dabei sobald wie möglich, da man nie weiß, wann das Schicksal zuschlägt.