LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Lieber Solaranlage als neuer Anstrich

von Redaktion

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) alter Fassung bestand eine Verpflichtung des Verwalters, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. In der neuen Fassung ist eine solche Katalogaufstellung nicht mehr enthalten, stattdessen bestimmt § 14 WEG, dass der einzelne Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die gesetzlichen Regelungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümer einzuhalten. Ansprechpartner ist somit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Als dessen Vertreter ist jedoch der Verwalter verpflichtet, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen, sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dies verlangt, was durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung geschehen kann; dafür ist ein eigener Tagesordnungspunkt erforderlich. Bei dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ können hingegen keine Beschlüsse gefasst werden; hier ist nur eine Aussprache über von Eigentümern aufgeworfene Themen möglich.

Was den Beschluss über den Außenanstrich des Hauses betrifft, so ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um eine schlichte Instandhaltungsmaßnahme (verwitterte Fassade) oder bereits um eine bauliche Änderung (Farbwechsel oder Ähnliches) handelt. In beiden Fällen wäre zwar eine einfache Mehrheit ausreichend, welche dann zustande gekommen wäre, wenn in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt ist, dass nach Miteigentumsanteilen abzustimmen ist und somit nicht das gesetzliche Kopfprinzip greift. Wenn aber eine bauliche Änderung vorliegt, wäre zwar eine einfache Mehrheit, aber keine Zwei-Drittel-Mehrheit zustande gekommen, mit der Folge, dass die Kosten für den Fassadenanstrich (der objektiv nicht erforderlich ist), ausschließlich von den beiden zustimmenden Miteigentümern zu tragen wären, was Ihnen entgegenkäme. Wäre hingegen das Kopfprinzip maßgeblich, so wäre in beiden Alternativen keine Mehrheit gegeben und somit auch kein Beschluss zustande gekommen. Wenn sie das Anbringen einer Solaranlage wünschen, müssen sie einen entsprechenden Antrag zur Abstimmung bei der nächsten Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung setzen lassen. Eine Schlichtungsstelle in WEG-Angelegenheiten gibt es nicht. Sie haben allenfalls als Wohnungseigentümer die Möglichkeit, ein Vorschalt- oder Güteverfahren zu vereinbaren, sofern es nicht in der Teilungserklärung vorgesehen ist. Ebenso können Wohnungseigentümer unter sich, ggf. auch mit dem Verwalter, einvernehmlich zur Klärung ihrer Streitigkeiten ein Schiedsverfahren vereinbaren. Weiterhin ist auch eine Mediation denkbar.

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