ARBEITSRECHT

Kündigung wegen offener Schubladen

von Redaktion

Auch Nachlässigkeiten können zu Abmahnungen und letztendlich zur Kündigung führen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen (Az. 9 Sa 250/21), auf das der Bund-Verlag verweist. Das Gericht verhandelte den Fall einer Kreditsachbearbeiterin. An ihrem Arbeitsplatz galt eine Richtlinie zur Informationssicherheit. Darin war geregelt, dass Beschäftigte ihre Schreibtischfächer abschließen müssen, ihren Rechner beim Verlassen des Arbeitsplatzes sperren müssen und Dokumente nicht offen liegenlassen dürfen. Weil sie mehrfach dagegen verstieß, erhielt die Arbeitnehmerin mehrere Abmahnungen. Zur Kündigung führte letztendlich, dass der Arbeitgeber während eines Umzugs feststellte, dass die Beschäftigte ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäß abgesperrt hatte. Die Kündigung wertete das Gericht als verhältnismäßig.

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