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Symbolische Miete reicht nicht

von Redaktion

Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen besteht die Möglichkeit, diese in gewissem Umfang von der Einkommensteuersteuerschuld abzusetzen. Dies setzt voraus, dass diese Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden. Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein, beispielsweise bei einer vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Gleiches gilt auch, falls der Steuerpflichtige eine ihm gehörende Wohnung einem Kind unentgeltlich zur Nutzung überlässt, falls er für das Kind noch den Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) erhält. Beim Vorhandensein mehrerer Wohnungen wird die Steuerermäßigung insgesamt aber nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt. Die Höchstbeträge liegen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen bei 4000 Euro, bei den Handwerkerleistungen bei 1200 Euro pro Jahr – in beiden Fällen sind 20 Prozent der in Rechnung gestellten und unbar bezahlten Lohnkosten (auch Fahrt- und Maschinenkosten) zuzüglich Umsatzsteuer abzugsfähig.

Falls Ihr Kind die Voraussetzungen nach § 32 EStG nicht erfüllt, wären die Aufwendungen der unentgeltlich überlassenen Wohnung nicht abzugsfähig. Die Umqualifizierung der Aufwendungen in Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung scheitert daran, dass bei einem symbolischen Mietpreis von einem Euro kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliegt.

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