Dulden müssen Sie Hundegebell immer dann, wenn die Störung nur unerheblich oder ortsüblich ist. Bei der Ortsüblichkeit kommt es in der Regel auf die Lage an. So ist dauerndes Hundegebell in einer ländlichen Gemeinde eher hinzunehmen als in der Stadt. Die Erheblichkeit der Störung lässt sich regelmäßig nur im Einzelfall bestimmen. Wann eine Grenze erreicht ist, um Unterlassung zu fordern, ist aber höchstrichterlich nicht entschieden. Es gibt Urteile, nach denen Hundegebell nicht länger als zehn bis 15 Minuten dauern darf. Dies soll insbesondere zu den Ruhezeiten, in der Regel also zwischen 13 und 15 Uhr sowie 22 und 6 Uhr, gelten. Ein vollständiges Unterlassen des Hundegebells kann allerdings nicht gefordert werden, da Hunde oft aus Gründen bellen, auf die der Eigentümer keinen Einfluss hat. Sollte tatsächlich ein Unterlassungsanspruch bestehen, weil das Gebell beispielsweise zu den Ruhezeiten länger als 15 Minuten dauert, müssten Sie diesen, sofern die Eigentümerin nicht reagiert, gerichtlich einklagen. Im Zweifel sollten Sie sich aber hierfür von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Gemeinde kann auf das Hundegebell nur dann eingehen, wenn es sich um eine erhebliche Störung handelt. In diesem Fall kann ein Bußgeld nach § 117 Ordnungswidrigkeitsgesetz verhängt werden. Ein Hundehaltungsverbot kann nur aus Lärmschutzgründen nicht verhängt werden.