Der Herbst hat seine ganze eigenen rechtlichen Tücken. Unser Überblick über verschiedene Gerichtsurteile zeigt, wie man sich gut durch die Jahreszeit kommt.
Laub I
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Grundstücksbesitzer zwar grundsätzlich das Recht haben könne, von seinem Nachbarn eine Ausgleichszahlung zu verlangen, wenn von dessen Grundstück „unzumutbare störende Einwirkungen“ ausgehen. Dazu könne im Herbst auch ein übermäßiger Laubfall gehören. Allerdings komme es immer darauf an, wie die örtlichen Gegebenheiten seien. Befinden sich die Grundstücke in einer „durchgrünten“ Siedlung, in der große Bäume das Gesamtbild prägen, so muss ein erhöhtes Laub-, Blüten-, Samen- und Ästeaufkommen ganzjährig geduldet werden. Hier verlangte der Nachbar 500 Euro „Laubrente“ jährlich dafür, dass er mindestens dreimal im Jahr seine Regenrinnen reinigen und 10- bis 15-mal 80 Liter Laub entsorgen müsse – vergeblich (AZ: 114 C 31118/12).
Laub II
Hat ein Hauseigentümer den vor seinem Grundstück verlaufenden Gehweg wenige Tage zuvor von Laub und Ästen befreit, so kann eine Passantin, die danach auf frischem nassen Laub ausrutscht und sich verletzt, weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen. Es sei dem Grundstückseigentümer nicht zuzumuten, das Laub sofort beseitigen zu müssen, so das Landgericht Coburg. Fußgänger müssten im Herbst vorsichtig gehen. Hier forderte die Frau vergeblich 300 Euro Schadenersatz und 2500 Euro Schmerzensgeld für eine gebrochene Schulter und ein geprelltes Knie (AZ: 14 O 742/07).
Dunkelheit
Ein Fußgänger stolperte im Herbst bei Dunkelheit über einen 30 Zentimeter hohen Betonklotz (der ein Gelände vor der Durchfahrt von Fahrzeugen schützt), weil er ihn wegen fehlender Beleuchtung nicht gesehen hatte. Er forderte vom Betreiber des Geländes wegen einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld. Schließlich hatte er sich bei dem Sturz einen Arm gebrochen. Das Landgericht München I sprach dem Mann diesen Anspruch grundsätzlich zu. Es stellte aber auch eine Mitschuld in Höhe von 50 Prozent fest, weil er sich – eben wegen der Dunkelheit – vorsichtiger hätte bewegen und stärker auf den Weg achten müssen. Unter dem Strich blieben hier 4500 Euro Schmerzensgeld für den Verletzten (AZ: 25 O 9420/08).
Kastanien und Nüsse
Eine Frau hatte ihr Auto auf einem Parkplatz einer Kommune abgestellt, der unter einem – offensichtlich mit „reichlich Kastanien bestückten“ – Baum lag. Wird das Fahrzeug schließlich von einem Kastanienregen verbeult, so muss die Stadt keinen Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht in Aachen entschieden. Die örtliche – von jedem Parkplatznutzer zu erkennende – Situation erforderte es nicht, dass die verkehrssicherungspflichtige Kommune Sicherheitsvorkehrungen (etwa Warnschilder) hätte treffen müssen (AZ: 4 O 350/02).
Ähnliches gilt für einen Walnussbaum eines Grundstückseigentümers, unter den ein Mann seinen Pkw abgestellt hatte – wenn auch auf seinem eigenen Grundstück. Ragt der Walnussbaum einen guten Meter auf seinen Grund und Boden herüber, so muss er damit rechnen, dass er reife Walnüsse abwerfen und seinen Wagen gegebenenfalls beschädigen kann. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hält dies für „naturgegeben“. War der Baum nicht krank, so könne der Autobesitzer keine Schadenersatzansprüche gegen seinen Nachbarn geltend machen. Aus der Urteilsbegründung: Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien (AZ 32 C 365/17 – 72).
Laubbläser
Eine nahe an einem Friedhof in einer Eigentumswohnung lebende Frau kann nicht verlangen, dass die Friedhofsverwaltung im Herbst auf dem Gelände auf den Einsatz verbrennungsmotorbetriebener Laubbläser verzichtet. Das hat das Saarländische Oberverwaltungsgericht entschieden. Zwar handelt es sich um einen „Ort der Stille“, was aber nicht bedeute, dass naturgegebener Aufwand nicht betrieben werden müsse, um für freie Wege zwischen den Grabstellen zu sorgen. Ausnahmen gibt es nur für sehr lautstarke Geräte, die nicht an Wochenenden und werktags nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden dürfen (AZ: 2 A 173/17).