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Wenn Neffen und Nichten erben

von Redaktion

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird im Erbfall im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Erblasser und den jeweiligen Erben ermittelt. Dies gilt unter anderem für die Einordnung in eine Steuerklasse, für die Ermittlung etwaiger Freibeträge und für die Höhe des Steuersatzes. Der Freibetrag für eine Nichte oder für einen Neffen beträgt beispielsweise 20 000 Euro je Person. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist der Wert der Erbschaft, der nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist. Damit kommt es im ersten Schritt entscheidend auf den Wert der Erbschaft an.

Generell gilt, wie angedeutet, dass im ersten Schritt ein Immobilienwert zu ermitteln ist. Dabei bestehen eventuell Möglichkeiten, einen niedrigeren Wert anzusetzen als das Finanzamt. Hierfür wird regelmäßig ein Sachverständigengutachten benötigt. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob Ansatzpunkte für eine vom Finanzamt abweichende Wertermittlung vorliegen könnten. Gegebenenfalls kann versucht werden, den Wert mit dem Finanzamt abzustimmen. Was ansonsten beachtet werden muss und was steuermindernd zu berücksichtigen sein könnte, müsste konkret geprüft werden.

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