Geld auch bei Anschlussflug

von Redaktion

Auch wenn Teilflüge auf dem Weg zum Ziel von unterschiedlichen Airlines ausgeführt wurden, haben Passagiere bei großer Verspätung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine einzige Buchung handelt, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof hatte ihm den Fall einer USA-Reise vorgelegt (Az. C-436/21). Die Frau war in Stuttgart losgeflogen und mit mehr als vier Stunden Verspätung an ihrem Ziel Kansas City angekommen. Sie hatte den gesamten Flug in einem Reisebüro gebucht, das ihr ein einheitliches elektronisches Ticket ausstellte. Von Stuttgart nach Zürich flog sie mit der Swiss, danach mit American Airlines, verspätet war nur der letzte Flug. Der BGH fragte den EuGH, ob dieser hier als direkter Anschlussflug gelten kann. Das bejahte der EuGH nun. Der Begriff „direkter Anschlussflug“ bezeichne einen Flug mit Ausgangspunkt in der EU, der aus mehreren Flügen bestehe – wenn das Reisebüro dafür einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und ein einheitliches Ticket ausgestellt habe.

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