RECHT

Herbstlaub entfernen

von Redaktion

Wenn der Baum vor dem eigenen Grundstück im Minutentakt Blätter abwirft, können Anwohner im Herbst schon mal ins Schwitzen kommen. Denn sie sind für die gefahrlose Nutzung des Gehwegs verantwortlich – also auch für die Beseitigung des rutschigen Herbstlaubs. Verkehrssicherungspflicht lautet das Stichwort. Wer der Pflicht nicht nachkommt, kann dafür teuer bezahlen, wenn ein Passant stürzt. „Die Geschädigten können Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen“, sagt Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen. Haftbar gemacht wird in der Regel der Eigentümer, vor dessen Grundstück sich der Gehweg befindet.

Doch auch Mieter können verpflichtet sein, angrenzende Bürgersteige laub- und gefahrfrei zu halten. Dann nämlich, wenn Eigentümer die Räum- und Streupflicht durch einen Zusatz im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Die generelle Regelung lautet, dass Gehwege wochentags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr risikolos passierbar sein müssen.

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