Erbt die geschiedene Ehefrau?

von Redaktion

Anton P.: „Unser Sohn ist Besitzer einer Doppelhaushälfte und geschieden. Das Objekt ist vermietet. Er hat eine minderjährige Tochter. Das Sorgerecht haben beide Elternteile. Es ist zurzeit kein Testament vorhanden. Wie ist die Erbfolge bei einem Ableben von unserem Sohn? Hat die geschiedene Ehefrau Zugriff auf das Erbe?“

Wenn Ihr Sohn kein Testament gemacht hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wonach seine Tochter seine Alleinerbin wird, unterstellt, Ihr Sohn ist zum Zeitpunkt seines Todes nicht wieder verheiratet und hat auch keine weiteren Kinder mehr. Klar ist jedenfalls, dass die geschiedene Ehefrau kein gesetzliches Erbrecht gegenüber Ihrem Sohn mehr hat und als Erbin daher auch nicht mehr zum Zuge kommt.

Zu sehen ist allerdings, dass wenn beim Ableben Ihres Sohnes seine Tochter immer noch minderjährig sein sollte, das Sorgerecht alleine auf den überlebenden Elternteil, also auf seine geschiedene Ehefrau und Mutter seiner Tochter übergeht. Damit geht auch als Teil des Sorgerechts die Vermögenssorge auf die Mutter über, womit sie die Verwaltung des Vermögens der Tochter und damit auch der Erbschaft übernimmt. Hierzu muss sie grundsätzlich das geerbte Vermögen für die Tochter bis zum Eintritt der Volljährigkeit bewahren, und zwar getrennt von ihrem Vermögen, und sie darf das Erbe nicht für eigene Zwecke ausgeben.

Allerdings können Einkünfte aus dem Vermögen wie zum Beispiel die Mieteinkünfte aus der Doppelhaushälfte durchaus in bestimmtem Umfang für den Unterhalt der Tochter ausgegeben werden. Zwar gibt es eine gewisse Kontrollfunktion des Familiengerichts, und auch die Tochter selber kann mit ihrem 18. Geburtstag die Mutter zur Rechenschaft ziehen und eine Aufstellung des geerbten Vermögens verlangen. Dies schützt allerdings nicht davor, dass die Mutter das Erbe trotz aller Vorschriften für sich verbraucht. Zwar kann die Mutter die geerbte Doppelhaushälfte der Tochter nicht ohne Zustimmung des Familiengerichts verkaufen, bezüglich der laufenden Mieteinkünfte beziehungsweise Überschüsse aus den Mieteinnahmen allerdings ist es schwer nachvollziehbar, ob diese für den Unterhalt des Tochter verbraucht werden oder die Mutter diese für sich selbst verwendet.

Um dies zu verhindern oder auch um die geschiedene Ehefrau Ihres Sohnes vollständig aus der Erbschaft herauszuhalten, kann Ihr Sohn in seinem Testament festlegen, dass nach seinem Tod die Mutter des Kindes die Erbschaft nicht verwalten soll und gleichzeitig einen Pfleger namentlich benennen, den das Familiengericht dem Kind als Erben zur Seite stellen soll. Daneben hat Ihr Sohn aber auch die Möglichkeit, in einem Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen in Form einer dauerhaften Verwaltungsvollstreckung und einen Testamentsvollstrecker seiner Wahl hierfür zu benennen. Dabei kann er die Dauer festlegen, zum Beispiel bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder auch bis zu einem späteren Zeitpunkt.

Da nach dem Gesetz die Tochter als Erbin nicht über einen der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen kann, ist infolgedessen auch ihre Mutter als Sorgerechtsberechtigte von dem vererbten Vermögen ferngehalten. Und auch das Familiengericht ist nicht mehr über die Pflegschaft involviert.

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