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Was, wenn wir gleichzeitig sterben?

von Redaktion

Gleichzeitig versterben setzt voraus, dass Sie und Ihre Söhne in der gleichen Sekunde versterben. Dies ist aber in der Praxis unwahrscheinlich und auch schwer nachweisbar. Für diesen Fall wird nach § 11 Verschollenheitsgesetz vermutet, dass alle Personen gleichzeitig verstorben sind. Ohne eine testamentarische Regelung tritt die gesetzliche Erbfolge ein, nach der Sie und Ihre Söhne jeweils separat von den jeweiligen gesetzlichen Erben beerbt werden. Sie würden in der Folge von Ihren Eltern (Erben zweiter Ordnung) beerbt werden („mütterlicherseits sind … sowie beide Elternteile vorhanden“).

Aus Ihren Angaben schließe ich, dass offensichtlich der Vater der Söhne bereits vorverstorben ist, sodass die Söhne jeweils von den Erben der dritten Ordnung (Großeltern und Onkel) beerbt werden. Ihre Eltern würden von den Söhnen jeweils die Hälfte erben und der Onkel väterlicherseits (unterstelle, dass es sich hier um den Bruder Ihres Ehegatten handelt) die jeweils zweite Hälfte.

Sie können im Rahmen eines Testaments Ihre Söhne zu Alleinerben einsetzen und gleichzeitig Ersatzerben bestimmen (falls ein oder beide Söhne vorverstorben sind). Gleichzeitig können Sie bestimmen, dass diese Ersatzerbeneinsetzung auch zum Zuge kommt, wenn Sie mit den Söhnen gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben. Pflichtteilsberechtigt wären in diesem Fall aber Ihre Eltern, da Ihre Söhne als Erben durch gleichzeitigen Tod weggefallen sind und Ihre Eltern durch das Testament enterbt werden. Im Hinblick auf Ihre Söhne haben die Großeltern (mütterlicherseits) und der Onkel (väterlicherseits) keine Pflichtteilsansprüche.

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