RECHT

Keller muss nicht immer saniert werden Arbeit muss immer mängelfrei sein

von Redaktion

Ist eine Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Rahmen eines Mietvertrags gültig, so gilt sie nicht automatisch auch für die Kellerräume. Zieht eine Mieterin aus der Wohnung aus und muss sie streichen, so muss sie nicht auch automatisch im Keller zum Pinsel greifen. Lediglich in den Wohnräumen müssen derartige Arbeiten ausgeführt werden. In dem konkreten Fall ging es um mehr als 2700 Euro, die ein Vermieter nach dem Auszug an Schadenersatz für die Renovierung der Kellerräume in Rechnung stellte. Die ehemalige Mieterin wehrte sich mit Erfolg. Sie habe Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Der in Mietverträgen üblicherweise verwendete Terminus Schönheitsreparaturen bezieht sich nur auf Wohnräume (AmG Homburg, 7 C 206/20 (17)).

Übernimmt ein Handwerker den Auftrag, die drei Schornsteine eines Hauses zu sanieren, das einem Bekannten von ihm gehört, so muss er für die Ausbesserungsarbeiten geradestehen, wenn seine Sanierungsarbeiten „unstreitig mangelhaft“ sind. Das gelte auch dann, wenn er angibt, der Hauseigentümer habe gewusst, dass er kein „ausgebildeter und versierter Dachdecker“ sei, und dass es abgesprochen gewesen sei, die Arbeiten „kostengünstig mit vorhandenen Altmaterialien des Hauseigentümers“ durchzuführen. Ein Unternehmer ist immer verpflichtet, ein mangelfreies Werk herzustellen. Wenn ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, dann müsse er sie sich verschaffen. Der Unternehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass mit den Altmaterialien ein mangelfreies Werk nicht hätte hergestellt werden können. MAIK HEITMANN (beide Texte)

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