Fahrplan für die Steuererklärung

von Redaktion

Wer steuerpflichtig ist, sollte sich beeilen. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung fürs vergangene Jahr läuft am 31. Oktober ab.

Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat für den Steuerendspurt noch einige Tipps parat. Für Berufstätige sind vor allem Jobkosten interessant, die den 1000-Euro-Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen.

Homeoffice

Viele Arbeitnehmer haben 2021 wegen Corona zu Hause gearbeitet. Dafür können sie für bis zu 120 Homeoffice-Tage jeweils fünf Euro abrechnen. Maximal also 600 Euro. Wichtig: Die Zahl der Homeoffice-Tage muss sich mit den Tagen ergänzen, an denen man im Büro war (für diese rechnet man den Arbeitsweg ab, siehe Pendlerpauschale). Wer zu Hause ein separates Arbeitszimmer hat, kann noch mehr geltend machen (zum Beispiel anteilig die Nebenkosten). Allerdings muss man den Raum zu mehr als 90 Prozent beruflich nutzen.

Pendlerpauschale

Bis zum 20. Kilometer zum Arbeitsort gibt es 30 Cent Pendlerpauschale je Entfernungskilometer. Und ab dem 21. Kilometer sind es jetzt sogar 35 Cent – das gilt seit 2021. Das bedeutet, dass man bereits bei einem Arbeitsweg von 16 Kilometern über der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro liegt – und damit Geld vom Finanzamt zurückbekommt. Heißt: In der Regel lohnt sich eine Steuererklärung also bereits wegen der Pendlerpauschale. Die gilt übrigens unabhängig davon, ob man mit Auto, Rad, Bus und Bahn oder zu Fuß unterwegs ist. Wer 2021 ein Jahresticket für den ÖPNV hatte, kann die Kosten voll angeben – auch wenn er es wegen Home-Office kaum nutzen konnte.

Spenden

Viele haben 2021 für die Opfer der Flutkatastrophe gespendet. Diesen Betrag (und natürlich auch andere Spenden) kann man in der Steuererklärung angeben. Als Nachweis genügt für Beträge bis 300 Euro die Überweisungsbestätigung. Bei Sachspenden kann man den Wert schätzen. Eine Quittung wäre hilfreich.

Beiträge/Rechnungen

Geltend machen kann man in der Steuererklärung auch Beiträge für die Gewerkschaft oder Berufsverbände. Auch Dienstleistungen rund um einen Haushalt (zum Beispiel von Handwerkern) können die Steuerlast senken. Absetzen lassen sich davon die Arbeits- und Fahrtkosten – aber nicht die Materialkosten. Anrechnen kann man jeweils 20 Prozent der Kosten – laut Finanzministerium sogar fürs Gassi gehen mit dem Hund. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (etwa die Reinigung des Treppenhauses) liegt die Obergrenze bei 4000 Euro. Handwerkerreparaturen lassen sich bis zu 1200 Euro absetzen. Wichtig: Den Rechnungsbetrag muss man überweisen oder per Karte zahlen. Barzahlung wird nicht anerkannt. Mieter können anteilig die Kosten aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung geltend machen – etwa für den Hausmeister. WdP

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