Ob Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Check-up oder Zahnvorsorge: Für gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen manche Krankenkassen ihre Mitglieder mit einer Geldprämie, der sogenannten Bonuszahlung. Auf die Steuererklärung hat so eine Zahlung keine Auswirkung, heißt es vom Bund der Steuerzahler mit Verweis auf das Bundesfinanzministerium.
Steuerzahler können ihre Krankenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung grundsätzlich als Sonderausgaben ansetzen, das senkt die Steuerlast. Erstattungen von Krankenkassen – gleich welcher Form – hatten Finanzämter in der Vergangenheit generell von diesen Sonderausgaben abgezogen. Damit fiel die Steuerentlastung geringer aus. Das ist aber so nicht immer richtig.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, ob es sich bei der Prämie um eine Kostenerstattung – zum Beispiel bei einer Bonuszahlung der Fall – oder eine sonstige Beitragsrückerstattung handelt. Denn die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie für gesundheitsbewusstes Verhalten darf die Sonderausgaben laut Bundesfinanzhof (Az. X R 16/18) nicht schmälern. Mit der Bonuszahlung soll vielmehr finanzieller Aufwand für die Gesundheitsmaßnahme ausgeglichen werden. Die Finanzverwaltung setzt dieses Urteil nun um.
Folglich müssen nun Einkommensteuerbescheide, in denen die Bonuszahlung von den Beiträgen abgezogen wurde, geändert werden – und zwar für Besteuerungszeiträume seit einschließlich 2016. dpa