Das Weihnachtsgeld ist ein steuerpflichtiger Teil der Vergütung. „Es besteht kein genereller Anspruch“, sagt Tjark Menssen von der DGB Rechtsschutz GmbH. „Ein Anspruch kann aber aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifabschluss oder aus dem Arbeitsvertrag erwachsen.“
Liegt keine solche Regelung vor, haben Arbeitnehmer meist schlechte Karten. Zwar gibt es den Begriff der betrieblichen Übung, demzufolge eine über drei Jahre gleichmäßig geleistete Zahlung nicht einfach ausgesetzt werden könne. „Das wissen aber die meisten Arbeitgeber und zahlen ein Weihnachtsgeld nur unter Vorbehalt aus“, so Menssen. „Die Betriebsübung als Anspruchsgrund hat deswegen kaum praktische Relevanz.“ Wurde das Weihnachtsgeld in der Vergangenheit nur freiwillig oder flexibel gezahlt, besteht für Beschäftigte kein Anspruch. Unternehmen können die Zahlung dann verweigern.
Wenn ein Anspruch auf Weihnachtsgeld vorliegt, kann dieses nicht einfach steuerfrei als Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden. Diese Prämie (über maximal 3000 Euro) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt als Hilfe auszahlen, die zum Ausgleich der hohen Teuerungsraten gedacht ist.
„Bei Weihnachtsgeld und sonstigen Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, handelt es sich immer um sozialabgabepflichtige Leistungen“, sagt der Rechtsexperte. hs