Lose Ziegel auf dem Dach, Moos auf den Stufen, wackliges Geländer: Hausbesitzer und Vermieter müssen solche Gefahren beseitigen – damit sich niemand verletzt. Das „Zauberwort“ dafür heißt „Verkehrssicherungspflicht“. Danach muss jeder, der „Gefahrenquellen schafft“, Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Das sind beispielsweise Mieter, Besucher oder Personen allgemein, die das Grundstück betreten – vorausgesetzt, sie befinden sich nicht „unbefugt“ auf dem Gelände des Sicherungspflichtigen.
Winterpflicht
Im Winter, wenn Wege über Nacht glatt werden können, übertragen die meisten Städte und Gemeinden das Räumen und Streuen der Gehwege entlang des Grundstücks auf die Haus- und Grundstückseigentümer. Die müssen dann dafür sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt. So sind Gehwege in der Regel zwischen 7 Uhr (an Sonn- und Feiertagen 9 Uhr) und 20 Uhr eis- und schneefrei zu halten. Dabei hat die „Schipperei“ Grenzen: Bei andauerndem Schneefall müssen Eigentümer nicht ständig fegen. Es reicht damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet.
Dabei müssen häufig genutzte Fußgängerwege geräumt werden. Alternativwege nicht. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Dort war eine Frau gestürzt, nachdem sie eine Abkürzung über ein verschneites Grundstück genommen hatte. Die Richter haben entschieden, dass der Eigentümer für eine ausreichende Räumung der üblichen Verkehrswege gesorgt habe. (AZ: 1 U 210/14) Ähnlich ein Fall aus Karlsruhe. Danach müssen Besucher und Postzusteller Eingang sowie Briefkasten gefahrlos erreichen können. Parallel muss aber nicht auch noch die Garageneinfahrt geräumt werden, über die ebenfalls zur Tür gelangt werden kann. (OLG Karlsruhe, 9 U 108/14).
Dauerhafte Pflichten
Nicht nur zur Winterzeit haben Eigentümer im und am Gebäude eine ganze Reihe von Verkehrssicherungspflichten. Einmal im Jahr sollte beispielsweise das Treppenhaus vom Keller bis zum Dachboden begangen werden. Es muss nämlich sichergestellt sein, dass die Fluchtwege frei, die Geländer fest und keine glatten Stellen am Boden vorhanden sind. Werden die Treppen per Zeitschaltung beleuchtet, so muss das Licht so lange brennen, bis auch die Bewohner im obersten Stock sicher zu Hause angekommen sind. Auch der Zugang zum Gebäude muss gefahrlos begehbar sein. Lockere Trittplatten müssen zügig ausgetauscht und feuchte Blätter und Moosbewuchs entfernt werden.
Sturm
Besonders nach Unwettern oder Stürmen ist ein prüfender Blick empfehlenswert. Droht ein Ast zu brechen, oder wackelt gar ein ganzer Baum? Sitzt auf dem Dach noch alles fest, oder könnten Teile herabstürzen? Ist ein Ziegel locker, so ist der ebenfalls fix auszutauschen. Ein weiterer Check sollte Schornstein, Dachrinne, Antennen und Satellitenschüssel sowie Solarpanelen gelten, die ebenfalls außen an vielen Gebäuden installiert sind.
Garten
Im Garten gibt es weitere potenzielle Gefahrenstellen, die es zu sichern gilt. Zum Beispiel die Regentonne und den Gartenteich. Wer verhindern will, dass spielende Kinder dort hineinfallen, der sollte diese Orte gut abdecken beziehungsweise einzäunen – und beim Pflanzen von Hecken rund ums Grundstück sicherheitshalber auf giftige Beeren verzichten. Die könnte sich schließlich jemand in den Mund stecken. Auch ein Spielplatz, der zum Haus gehört, ist vom Eigentümer zu prüfen: Rostet die Rutsche, hängt die Schaukel schief, liegen gar Glasscherben im Sandkasten?
Solche Prüfungen sollten protokolliert werden. Spätestens dann, wenn es zu einem Schaden gekommen ist, müssten Eigentümer, Verwalter oder Vermieter beweisen, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht regelmäßig und sorgfältig nachgekommen sind, um sich gegen etwaige Schadenersatzforderungen wirksam zur Wehr setzen zu können.