Hier ein Überblick über Soforthilfen, Abschlagzahlungen und steuerliche Entlastungen.
Soforthilfen für Gaskunden
. Hausbesitzer/Betriebe
Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden werden grundsätzlich von der Dezember-Abschlagszahlung freigestellt. Das gilt etwa für Alleineigentümer eines einzelnen Hauses, die einen direkten Gasliefervertrag mit einem Versorger haben, aber auch für kleine und mittlere Firmen. Der Entlastungsbetrag soll gutgeschrieben werden.
Die Berechnungsgrundlage ist relativ kompliziert. Der Erstattungsbetrag wird ermittelt, indem ein Zwölftel des Verbrauchs, wie ihn der Versorger im September geschätzt hat, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Kilowattstundenpreis wird. Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox liegt die Dezember-Entlastung einer Familie im Reihenhaus mit einem Jahresverbrauch von 20 000 Kilowattstunden voraussichtlich bei rund 300 Euro. Die Verrechnung geschieht automatisch, heißt es in einem Schreiben von Bundeskanzler Olaf Scholz an die SPD-Bundestagsfraktion.. Die Soforthilfe soll in den meisten Fällen der Höhe der Entlastung der geplanten Gaspreisbremse für rund drei Monate entsprechen. Dazu wird ein Beispiel genannt: Eine vierköpfige Familie habe für einen Altvertrag direkt mit dem Versorger monatlich eine Vorauszahlung für den Gasverbrauch von 100 Euro gezahlt. Häufig sei die deutliche Preiserhöhung schon in diesem Jahr vorgenommen worden, sodass im Dezember 275 Euro als neue Vorauszahlung zu zahlen wären. Wenn diese höhere neue Vorauszahlung nun komplett für den einen Monat erlassen werde, werde die Familie im Dezember um 275 Euro entlastet. Der Bund erstattet den Versorgern die Kosten direkt.
. Mieter Mieter haben oft keine direkte Vertragsbeziehung mit dem Versorger, sondern die Vermieter sind Kunden meist von Stadtwerken. Stattdessen zahlen Mieter monatliche Vorauszahlungen an ihre Vermieter. Die Heizkosten werden dann mit der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter anhand des tatsächlichen Verbrauchs final berechnet – Preiserhöhungen in diesem Jahr werden Mietern also erst im kommenden Jahr im Wege einer Nachzahlung in Rechnung gestellt. Die meisten Vermieter werden die Vorauszahlungen bald erhöhen, wie es im Schreiben von Scholz heißt. Trotzdem könne es bei der Heizkostenabrechnung im nächsten Jahr zu erheblichen Nachzahlungen kommen. Daher sollten die Vermieter die Soforthilfe bei der Betriebskostenabrechnung 2023 an die Mieter weitergeben, die Nachzahlung falle also geringer aus.
Daneben sind Sonderregelungen geplant. So hätten einige Mieter bereits in diesem Jahr vom Vermieter eine kräftige Erhöhung ihrer Vorauszahlungen erhalten, heißt es im Scholz-Brief. Für sie gelte, dass sie im Dezember die Vorauszahlung um die Erhöhung kürzen könnten. „Hier müssen die Mieterin oder der Mieter direkt aktiv werden und die Vorauszahlung kürzen.“ Die restliche Entlastung durch die Soforthilfe komme über die Nebenkostenabrechnung im nächsten Jahr.
Falls Mieter umgezogen sind und einen Mietvertrag mit höheren Nebenkostenvorauszahlungen abgeschlossen haben, soll folgendes gelten: Sie können 25 Prozent der Vorauszahlung für den Monat Dezember einbehalten. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern soll die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weitergegeben werden. Den Abschlag versteuern muss, wer den Solidaritätszuschlag zahlen muss. Das soll für einen sozialen Ausgleich sorgen.
Steuerliche Entlastungen
. Inflationsausgleichgesetz
Kernpunkt ist die Bekämpfung der sogenannten kalten Progression. Der Begriff bezeichnet den Effekt, dass jemand durch eine Lohnerhöhung, die höchstens die Inflation ausgleicht, in einen höheren Steuertarif rutscht. Damit hat der oder die Betroffene bezogen auf die Kaufkraft letztlich weniger Geld in der Tasche. Um dies auszugleichen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs ab 2023 angehoben – höhere Steuersätze greifen dann also erst bei einem höheren zu versteuernden Einkommen als derzeit. Beispielsweise wird der Spitzensteuersatz 2023 erst ab einem Jahreseinkommen von 62 810 Euro fällig und 2024 ab 66 761 – derzeit liegt die Grenze bei 58 597 Euro. Unverändert bleibt nur die sogenannte Reichensteuer für besonders hohe Einkünfte.
Angehoben wird auch der steuerfreie Grundfreibetrag: Er steigt von aktuell 10 347 Euro auf 10 908 Euro im kommenden Jahr und 11 604 Euro im Jahr 2024.
Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen, desto höher die Steuerersparnis in Euro und Cent. Laut Bundesfinanzministerium wird ein Doppelverdiener-Paar mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von 56 000 Euro durch die Änderungen nächstes Jahr mehr als 800 Euro weniger Steuern zahlen, 2024 sollen es mehr als 1200 Euro sein. Von den Maßnahmen profitiert insgesamt rund 48 Millionen Steuerpflichtige, allein 2023 gehe es um rund 16 Milliarden Euro, hieß es.
Kindergeld/ Kinderfreibetrag
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2023 – damit fällt zugleich die Staffelung nach der Reihenfolge der Kinder weg: Künftig zahlt der Staat den Eltern für jedes Kind 250 Euro. Bisher gibt es für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind sind es 225 und für jedes weitere Kind bereits jetzt 250 Euro. Auf die Anhebung, die über die ursprüngliche Version des Inflationsausgleichsgesetzes hinausgeht, einigten sich die Koalitionsfraktionen in letzter Minute. Zudem steigt der Kinderfreibetrag. Angehoben wird außerdem der Unterhaltshöchstbetrag: Das ist die Summe, die pro Jahr maximal an Unterhaltsleistungen – etwa für ein studierendes Kind – von der Steuer abgesetzt werden kann.
Wohngeld
. Neuregelung
Im Durchschnitt wird der Mietzuschuss für Haushalte mit kleinen Einkommen ab dem kommenden Jahr von 180 Euro auf 370 Euro im Monat steigen. Das Wohngeld ist eine Leistung für Haushalte mit kleinen Einkommen wie Geringverdiener oder Rentner. Wie es jeweils berechnet wird, hängt unter anderem davon ab, wo die Menschen wohnen, wie hoch die Mieten dort sind und wie viele Personen im Haushalt leben. Die Zahl der gegenwärtig rund 600 000 unterstützten Haushalte soll sich dem Gesetz zufolge auf rund zwei Millionen verdreifachen. Künftig werden bei der Berechnung des Wohngeldes auch die Heizkosten berücksichtigt sowie Mieterhöhungen infolge energetischer Sanierungen.
. Zweiter Zuschuss
Ein zweiter Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger in Höhe von 415 Euro für diesen Winter war bereits im Oktober beschlossen worden. Zwei-Personen-Haushalten stehen 540 Euro zu, für jede weitere Person im Haushalt gibt es 100 Euro.
Klimaabgabe
Der Bundestag verabschiedete außerdem eine Regelung für die Aufteilung der Kosten für die Klimaabgabe zwischen Mietern und Vermietern. Bisher können die Vermieter die seit Anfang 2021 anfallende CO2-Abgabe auf Heizöl und Erdgas vollständig auf die Mieter umlegen. Künftig sollen die Zusatzkosten in einem Stufenmodell so auf die Mieter und Vermieter verteilt werden, dass Mieter einen Anreiz zum Energiesparen und Vermieter einen Anreiz für bauliche Verbesserungen haben. Die Vermieter tragen einen umso höheren Anteil (bis zu 95 Prozent) der Klimaabgabe, je mehr Kohlendioxidausstoß ihr Gebäude verursacht, etwa wegen einer alten Heizung oder schlechter Dämmung. Ist ein Haus energetisch in einem guten Zustand, zahlen die Mieter den größeren Anteil der CO2-Abgabe (bis zu 100 Prozent).
. Beispielrechnung: Der bisherige CO2-Preis macht Experten zufolge pro Liter Heizöl acht Cent aus, bei Erdgas 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Check24 rechnet vor, dass eine Familie mit Gasheizung und Verbrauch von jährlich 20 000 Kilowattstunden im klimafreundlichsten Haus 128,40 Euro CO2-Preis zahlen müsste. Ist das Haus dagegen besonders schlecht isoliert, blieben nur noch 6,42 Euro beim Mieter, den Rest müsste der Vermieter tragen. Diese Familie würde also um rund 122 Euro entlastet.
Da der CO2-Preis auf Heizöl höher ist, würden für die gleiche Familie mit Ölheizung im klimafreundlichen Haus 189,19 Euro fällig. Im schlecht sanierten Haus müsste die Familie nur 9,46 Euro selbst zahlen. afp, epd, dpa