RECHT

Eigentümer dürfen weiterhin klagen

von Redaktion

Gemeinschaften von Wohnungseigentümern können bei Mängeln auch nach einer Gesetzesänderung vor Gericht ziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Freitag verkündeten Urteil zu einem Fall aus München klargestellt (Az. V ZR 213/21). Aus Sicht der Vorsitzenden Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner, war die Klärung für die Praxis „überaus bedeutsam“. Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund sprach vom richtigen Ergebnis. Es sei gut, dass das nun geregelt sei. Hintergrund der Frage ist, dass es im Wohnungseigentumsgesetz in der bis Ende November 2020 geltenden Fassung einen Paragrafen gab, aus dem abgeleitet wurde, dass Eigentümergemeinschaften Mängelrechte aus individuellen Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Beschluss an sich ziehen und durchsetzen können. Bei einer Gesetzesreform entfiel diese Regelung der „Vergemeinschaftung durch Beschluss“ aber ersatzlos. Fachleute zogen daraus bislang unterschiedliche Schlüsse. Allzu eng gefassten Sichtweisen habe der BGH daher eine Absage erteilt, betonte Brückner. Im Grunde bleibt es nun bei der bisherigen, flexiblen Praxis.

Im konkreten Fall hatte eine Immobilienfirma Wohnungen in einem Gebäudekomplex in München verkauft. Bei einer Untersuchung des Bodens auf einer zugeschütteten Kiesgrube war aufgefallen, dass das Grundstück mit umweltschädlichen Substanzen belastet ist. Im Innenhof befinden sich den Angaben zufolge unter anderem Kinderspielflächen.

Die neuen Wohnungseigentümer wollen, dass das Unternehmen das Grundstück saniert. Ferner wollen sie, dass die Altlasten als Mangel anerkannt werden. In Eigentümerversammlungen beschlossen sie 2014 und 2015 mehrheitlich, gerichtlich die „Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ geltend zu machen. Dann kam die Gesetzesreform.

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