Darf der Versorger das Gas abdrehen?

von Redaktion

Früher kostete die Energie noch 170 Euro im Monat – jetzt sind es 430. Sprünge wie diesen erleben derzeit viele Verbraucher. Doch was, wenn man nicht zahlen kann?

Der Versorger darf nicht einfach das Gas abstellen“, erklärt Kolja Ofenhammer, Referent für Kredit und Entschuldung bei der Verbraucherzentrale NRW. „Die erste Voraussetzung ist, dass der Kunde 100 Euro und zwei Abschläge schuldig ist.“ Vor der Sperre muss der Versorger eine Abwendungsvereinbarung anbieten: „Dabei handelt es sich zwingend um einen zinsfreien Zahlungsplan von sechs bis 18 Monaten“, so Ofenhammer. „Das Angebot muss der Versorger spätestens mit der Sperrankündigung übermitteln.“

Dieser starke Schutz gilt jedoch nur für Kunden in der Grundversorgung: „Anbieter von Sonderverträgen müssen lediglich vier Wochen vor der Sperre über Hilfsangebote informieren. Auch hier müssen Sperren aber verhältnismäßig sein.“, so Ofenhammer. Was verhältnismäßig bedeutet, sei jedoch nicht gesetzlich geregelt. Grundsätzlich dürfe keine Gefahr für Leib und Leben bestehen.

Wer nicht bezahlen kann, kann die Sperre mithilfe des Staates verhindern: „Für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Auszubildende und Studierende ist das jeweilige Jobcenter zuständig“, sagt Ofenhammer, „für alle anderen das Sozialamt“.

„Die Hilfe wird grundsätzlich in dem Umfang gewährt, wie es nötig ist“, so Ofenhammer. Doch dafür muss zuerst das Schonvermögen verbraucht sein, das etwa beim Bezug von Arbeitslosengeld II geschützt ist. „In der Regel wird die Bedürftigkeit mit den Kontoauszügen der letzten drei Monate nachgewiesen“, so Ofenhammer. Das Geld wird – wenn die Sperrandrohung vorliegt – in der Regel direkt an den Energieversorger überwiesen. Für die Tilgung müssen Berufstätige einem Zahlungsplan zustimmen. Bei Leistungsempfängern werden die Bezüge gekürzt: „Beim Jobcenter können für die Tilgung bis zu zehn Prozent einbehalten werden.“

MATTHIAS SCHNEIDER

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