Die schenkungsteuerlichen Freibeträge gelten immer je Schenker. Das bedeutet, dass der Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro gegenüber einem Kind je Elternteil gilt. Dieser Freibetrag erfasst alle Schenkungen und gegebenenfalls zuletzt eine Erbschaft innerhalb von zehn Jahren, rückwirkend ab dem Tag des letzten Erwerbs errechnet. Mit anderen Worten werden alle Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren durchgeführt worden sind, für die Ermittlung des Freibetrags zusammengerechnet.
Ein vorbehaltenes Nießbrauchrecht oder ein vorbehaltenes Wohnrecht mindert grundsätzlich den Wert der verschenkten Immobilie. Der konkrete Wert des Rechts muss im Rahmen der Wertermittlung der Immobilie berechnet werden.