In der Tat ist diese testamentarische Aufteilung aus erbschaftsteuerlicher Sicht nicht optimal. Denn bei gleichmäßiger Aufteilung zwischen Neffen und Nichten würde ja jeweils der Freibetrag von 20 000 Euro unterschritten. Wenn nunmehr ein Beteiligter 50 000 Euro erhält, so muss er nach Abzug des Freibetrages von 20 000 Euro 30 000 Euro mit 15 Prozent versteuern, zahlt also 4500 Euro Steuern. Wollen die Beteiligten dies anders handhaben, dann genügt es allerdings nicht, wenn sie einvernehmlich eine andere Aufteilung vornehmen. Denn für die steuerliche Zuordnung ist das Testament maßgeblich. Eine wichtige Ausnahme gibt es allerdings: Wird ein Erbe oder Vermächtnis ausgeschlagen und erhält der Ausschlagende hierfür eine Abfindung, dann können die Beteiligten auf diesem Wege die steuerliche Zuordnung beeinflussen. Ob dies vorliegend möglich ist, hängt von der genauen Formulierung des Testaments ab.
Eine solche Ausschlagung gegen Abfindung ist auch ein probater Weg, um das erbschaftsteuerlich unglückliche Berliner Testament zu heilen.
Ein Beispiel: Die Ehefrau ist Alleinerbin. Der Nachlass des Mannes ist aber so groß, dass sie das Geld gar nicht zu ihrer Versorgung benötigt. Hier kann sie ausschlagen, damit das Erbe direkt an die Kinder geht, will sie nicht komplett verzichten, dann kann sie sich von den Kindern eine Abfindung zusagen lassen. Die Abfindung gilt als vom verstorbenen Ehemann erworben, hierfür steht also der Ehegattenfreibetrag von 500 000 Euro zur Verfügung.