Strafzinsen auf Sparguthaben sind unzulässig

von Redaktion

Im juristischen Streit um Strafzinsen auf Spargelder von Kunden hat die Commerzbank eine Niederlage erlitten. Klauseln, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, benachteiligten Kunden unangemessen und dürften daher nicht verwendet werden, urteilte das Landgericht Frankfurt. Die Kammer verpflichtete die Bank zufolge, Verbraucher zu informieren, dass die Klauseln nicht mehr verwendet werden dürfen. Die Frage, ob Kunden bereits gezahlte Zinsen zurückverlangen können, beantwortet das Urteil nicht. Die Entscheidunng (Az.: 2-25 O 228/21) ist nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.

Die sogenannten Verwahrentgelte, die etliche Banken zwischenzeitlich eingeführt hatten, waren eine Folge der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Zeitweise mussten Geldhäuser 0,5 Prozent Zinsen auf Gelder zahlen, die sie bei der Notenbank parkten. Die Kosten dafür reichten viele Institute an ihre Kunden weiter. Erst im Juli schaffte die EZB diese Strafzinsen ab, in der Folge lockerten auch Banken die Gebührenschraube. Die Commerzbank erhebt seit Juli 2022 keine Verwahrentgelte mehr.

Spareinlagen sind nach Auffassung der Verbraucherschützer Darlehensverträge, mit denen Verbraucher ihrer Bank einen Kredit gewähren. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch ein Entgelt für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen. Mit dem Verfahren sollte grundsätzlich geklärt werden, ob Entgelte für Sparguthaben zulässig sind.  afp/dpa

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