Die Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich an, sobald der Freibetrag oder die Freibeträge überschritten sind. Eine Nachzahlung der Steuer für den vom Freibetrag betroffenen Teil erfolgt nicht, auch nicht nach zehn Jahren. Das Erbe bleibt in Höhe des Freibetrags steuerfrei.
Die Übertragung der Immobilie kann unter Lebenden erfolgen oder im Rahmen einer letztwilligen Verfügung geregelt werden, ansonsten tritt nach dem Tod der Mutter die gesetzliche Erbfolge ein. Über eine letztwillige Verfügung kann die Zuordnung der Immobilie zum Beispiel mit Hilfe eines Vorausvermächtnisses, Vermächtnisses oder einer Teilungsanordnung geregelt werden. Eine steuerliche Betrachtung muss im Einzelfall vorgenommen werden. Es sind steuerlich jedenfalls sowohl schenkungs- oder erbschaftsteuerliche als auch einkommensteuerliche Aspekte bei etwaigen Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen.