Ein Arbeitgeber darf die neue Arbeitsstelle einer ehemaligen Mitarbeiterin nicht einfach über deren Fehlverhalten informieren. Das gelte selbst dann, wenn die Äußerungen zum Verhalten der Mitarbeiterin der Wahrheit entsprechen. In dem konkreten Fall ging es um eine Pflegefachkraft, die ihren Job gekündigt und sich einem neuen Arbeitgeber angeschlossen hatte. Der ehemalige Arbeitgeber teilte dem neuen mit, dass die Frau bei ihm unentschuldigt gefehlt und sie sich den neuen Job mit falschen Angaben im Lebenslauf erschlichen habe (was die Pflegefachkraft bestritt). Unabhängig von der Richtigkeit der Aussagen, hätten sie nicht gegenüber dem neuen Arbeitgeber getätigt werden dürfen (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 54/22).
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es sich nicht negativ auf die Mehrarbeitszuschläge auswirken darf, wenn auch bezahlter Urlaub in dem Monat genommen wird, für den Mehrarbeitszuschläge kalkuliert werden. Denn das könnte Arbeitnehmer abschrecken, überhaupt Urlaub zu nehmen. Es ging um einen Manteltarifvertrag für Zeitarbeit, der vorsieht, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt wird. Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nur tatsächlich erbrachte Stunden, nicht die Urlaubszeit (BAG, 10 AZR 210/19). MAIK HEITMANN