Gas- und Fernwärmekunden müssen im Dezember keinen Abschlag zahlen. Die Kosten übernimmt der Bund. Doch wie funktioniert das? Müssen Verbraucher etwas unternehmen, um von der Soforthilfe zu profitieren? Ein Überblick.
Wer bekommt die Soforthilfe?
Die Maßnahme soll vor allem Privathaushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden entlasten. Anspruch haben aber auch Sozial-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Laut Energie-Branchenverband BDEW profitieren rund 20 Millionen Haushalte von der Soforthilfe. Hinzu kommen knapp sechs Millionen Fernwärmekunden.
Was müssen Verbraucher tun, um die Soforthilfe zu bekommen?
Die Entlastungen für Gas und Wärme sollen automatisch beim Kunden landen. Die Versorger errechneten die Entlastungen nach den gesetzlichen Vorgaben und gäben sie an ihre Kunden weiter, heißt es beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Wenn Verbraucher ihrem Gaslieferanten etwa eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen sie nichts weiter tun. Laut BDEW können die Versorgungsunternehmen dann auf den Einzug verzichten oder den Betrag unverzüglich zurücküberweisen. Wer das Geld monatlich überweist, kann darauf im Dezember verzichten. Wer es trotzdem macht, erhält die Entlastung über die Jahresabrechnung. Gleiches gilt für Daueraufträge. Rund 50 Prozent aller Haushalte, die mit Gas heizen, haben nach BDEW-Angaben einen direkten Vertrag mit ihrem Gasversorger und erhalten die Entlastung direkt im Dezember.
Welche Regeln gelten jetzt für Mieter?
Bei Mietern kommt die Entlastung zumeist erst mit der nächsten Betriebskostenabrechnung, also im neuen Jahr an. Für Mieter, deren Nebenkostenvorauszahlung bereits in den letzten neun Monaten erhöht wurde, sowie für Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, gilt allerdings: Sie können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 berücksichtigt.
Ist mit der Übernahme des Dezember-Abschlags alles erledigt?
Nein, denn wie hoch der Entlastungsbetrag für Gaskunden am Ende genau ist, wird nach Angaben der Verbraucherzentrale in einem zweiten Schritt über die Jahresabrechnung ermittelt. Die Entlastung entspreche dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger im September 2022 angenommen hatte. Zudem werde ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.
Und bei Wärmekunden?
Dort soll es keine genauere Abrechnung geben – wegen anderer Vertragsstrukturen als bei Erdgas. Hier soll es bei der pauschalen Zahlung bleiben.