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Wer muss den Wintergarten reinigen?

von Redaktion

Nach Paragraf 2 Nummer 17 Betriebskostenverordnung – dem Auffangtatbestand für Betriebskosten – könnten sie die Kosten der Reinigung des Glasdaches als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn es sich dabei um turnusmäßig wiederkehrende Kosten handeln würde. Ob dies hier letztlich der Fall ist, kann jedoch offenbleiben, da es bereits an einer weiteren Voraussetzung fehlt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Umlegung „sonstiger Betriebskosten“ nach Paragraf 2 Nummer 17 Betriebskostenverordnung nur insoweit wirksam vereinbart, als die jeweiligen Kostenarten einzeln bezeichnet sind. Ansonsten ist man bei gewerblichen Immobilien darüber hinaus nicht an die typischen Betriebskosten gebunden, die normalerweise bei Wohnraumimmobilien abgerechnet werden. Auch eine Durchführung der Reinigung des Glasdachs durch den Mieter im Rahmen von Schönheitsreparaturen ist nicht ersichtlich. Es ist bei Gewerbeimmobilien zwar möglich, mit Hilfe einer zusätzlichen, individuellen Vereinbarung diese Reinigung auf den Mieter zu übertragen. Aber auch hierzu ergibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Sie räumen vielmehr ein, dass eine solche Vereinbarung eben nicht im Mietvertrag enthalten ist.

Sie können daher weder die Kosten für eine nachfolgende Reinigung des Glasdaches bei Beendigung des Mietverhältnisses auf den Mieter umlegen, noch ist dieser verpflichtet, bei Auszug die Reinigung dieses Daches vorzunehmen.

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