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Wann erben Nichten und Neffen?

von Redaktion

Um nach dem deutschen Erbrecht gesetzlicher Erbe zu werden, muss man entweder Verwandter oder Ehepartner (bzw. gleichgestellt sein als eingetragener Lebenspartner) des Verstorbenen (Erblasser genannt) sein. Je entfernter der nächste Verwandte ist, umso höher ist die Ehegattenquote.

Innerhalb der Gruppe der Verwandten gilt ein System aus vier Ordnungen: Erben erster Ordnung sind (immer aus dem Blickwinkel des Verstorbenen) seine Kinder, seine Enkelkinder und deren Abkömmlinge. Erben zweiter Ordnung sind seine beiden Elternteile und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister, seine Neffen, Nichten und deren Abkömmlinge. Erben dritter Ordnung sind die vier Großelternteile und deren Abkömmlinge, also seine Onkel und Tanten, die Cousins und Cousinen und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und alle deren Abkömmlinge. In diesem Ordnungssystem schließt jeder Verwandte einer vorgehenden Ordnung alle Verwandten der nachfolgenden Ordnungen aus.

Innerhalb einer Ordnung gilt das Linear- oder Repräsentanten-System. Der in der Linie dem Erblasser nächste Verwandte schließt alle seine Abkömmlinge aus, er repräsentiert also seinen Stamm. So gehen innerhalb derselben Ordnung Eltern ihren Kindern vor, Onkel/Tanten den Nichten oder Neffen, Großonkel/Großtanten den Cousinen.

Es können allerdings nur „rechtlich anerkannte“ Verwandte zur Erbfolge kommen. Nicht erbberechtigt sind deshalb beispielsweise außerhalb einer Ehe gezeugte Kinder, solange sie vom biologischen Vater nicht anerkannt wurden oder ihre Abstammung nicht gerichtlich festgestellt worden ist. Umgekehrt gelten Adoptivkinder als rechtlich anerkannte Verwandte. Wer nur verschwägert ist, gilt nicht als verwandt und ist somit nicht erbberechtigt.

Und genau hierin liegt die Antwort auf Ihre Frage: Angeheiratete Stiefkinder haben keinen „rechtlichen Verwandtenstatus“, solange sie nicht adoptiert sind. Gleiches gilt für die Ehepartner der eigentlichen Tanten oder Onkel etc. Wenn also beim Tod des (offensichtlich kinderlosen) Onkels im Rahmen der zweiten Ordnung die „echte“ Tante vorverstorben ist, so treten nur deren eigene Abkömmlinge an ihre Stelle. Soweit sie nur angeheiratete Stiefkinder hat, sind diese nicht erbberechtigt. Sollte es keine anderweitigen Abkömmlinge in der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge) geben, bestimmt sich die Erbfolge nach der dritten Ordnung (Großeltern, Onkel/Tante, Cousins/Cousinen und deren Abkömmlinge), wobei innerhalb dieses Ordnungssystems der Nachlass auf vier Großelternteile und ihre jeweiligen Abkömmlinge aufzuteilen ist.

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