Frei am Feiertag

von Redaktion

Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie die Minijob-Zentrale informiert. Minijobber haben also die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das heißt: Minijobber haben am Feiertag frei, wenn der mit einem vereinbarten Arbeitstag zusammenfällt. Das gilt den Infos zufolge dann, wenn die Arbeitszeit auf feste Wochentage aufgeteilt ist. Das Gehalt, das Minijobber an diesem Tag verdient hätten, bekommen sie trotzdem. Die Regelung dürfe nicht umgangen werden, indem die Minijobber ausnahmsweise an einem anderen Arbeitstag eingesetzt werden, so die Minijob-Zentrale. dpa

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