Wer einen Hund streichelt, ist nicht automatisch mitverantwortlich für einen nachfolgenden Biss. Wenn Hund und Mensch sich kennen, liegt kein Mitverschulden vor, wie das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil entschied. Es sprach damit einer Frau aus Ludwigshafen ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 Euro zu (Az.: 9 O 42/21).
Die junge Frau hatte eine Freundin besucht und saß mit ihr in der Küche. Mit dabei war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin, mit dem die junge Frau vertraut war. Schon öfters hatte sie mit ihm gespielt und gekuschelt, ohne dass es Probleme gab. Doch diesmal schnappte der Hund nach ihr und biss ihr in das linke Ohr. Die Wunde musste genäht werden, und die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig. Noch heute hat sie Schmerzen bei Druck und Kälte. Der als Tierhalter beklagte Bruder meinte, die Frau sei daran mitschuldig. Denn sie habe sich zu dem Hund hinuntergebeugt und habe ihn so gestört. Hierzu stellte das Landgericht zunächst klar, dass ein Hundehalter immer haftet, auch wenn ihm ein falsches Verhalten oder anderweitiges Verschulden nicht vorzuwerfen ist. Verletzte müssten sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie sich selbst falsch verhalten hätten.
Dies sei hier aber nicht der Fall. Die gebissene Frau habe den Rottweiler schon lange gekannt, und bislang habe es kein aggressives Verhalten seitens des Hundes gegeben. Jedenfalls in solchen Fällen könne das Streicheln oder Umarmen eines Hundes ein Mitverschulden nicht begründen.
Anders könnte es allerdings aussehen, wenn der Rottweiler gerade beim Fressen war. Der Bruder hatte dies behauptet, das Landgericht sah das aber nicht als bewiesen an. Die Zweifel gingen zulasten des Halters. dpa