Europa ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein Flickenteppich. Jeder Staat besteuert, wie er will. Dies zeigt Ihr Fall sehr deutlich. Zunächst geht es in Österreich los, weil die Wohnung dort ist, fällt in Österreich Grunderwerbsteuer von in der Regel 3,5 Prozent an, zudem verlangt das Grundbuchamt für die Umschreibung 1,1 Prozent vom Wert. Ihre Tochter wiederum muss in Frankreich Schenkungsteuer zahlen, wenn sie dort in den letzten zehn Jahren für mindestens sechs Jahre ihren steuerlichen Wohnsitz hatte. Der Freibetrag beträgt lediglich 100 000 Euro, die Steuersätze sind höher als in Deutschland, sie sind im Einzelnen recht kompliziert geregelt, je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Dann erhebt auch noch Deutschland Schenkungsteuer, weil Sie als Schenker Ihren Wohnsitz hier haben. Allerdings kommt zunächst ein Freibetrag von 400 000 Euro weg, wie Sie zu Recht schreiben. Schließlich gibt es zwischen Deutschland und Frankreich noch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Regelungen sind allerdings recht kleinlich, beide Fiskalbehörden achten streng darauf, dass sie nicht zu kurz kommen. In der Regel zahlt man mindestens die höhere Steuer, meist also die französische Steuer, oft aber noch deutlich mehr. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, empfehle ich, das Ganze vorher durch ein Steuerbüro durchrechnen zu lassen, welches sich sowohl mit französischem als auch deutschem Schenkungsteuerrecht auskennt.