Wer ungeliebte Präsente nicht in der Schrankecke verstauben lassen noch in den Müll werfen möchte, hat diverse Möglichkeiten. Meistens ist ein Umtausch möglich, zumindest mit Kassenzettel und Kulanz des Händlers. Schwieriger wird es beim beliebtesten Geschenk in Deutschland – dem Gutschein.
Gutscheine
Ein Kochkurs, ein Tag im Spa oder freier Eintritt in den Museen der Stadt: Gutscheine sind beliebt, insbesondere wenn jemand auf die Schnelle noch ein Geschenk für den Gabentisch sucht. Doch sind die Beschenkten mit dem Gutschein nicht zufrieden, ist ein Umtausch beim Händler meist nicht möglich.
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Rücktausch gegen Bargeld gibt es nicht. Darauf macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Zudem gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Restbetrages.
Die Option, sich den Gutscheinwert auszahlen zu lassen, besteht nur dann, wenn dies vor dem Kauf ausdrücklich vereinbart worden ist. In der Regel gewähren Händler so einen Tausch aber nicht aus Kulanz.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn jemand sein Geschenk nicht einlösen kann, weil sich der Gutschein auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung bezieht, die gerade nicht mehr erhältlich ist. Dann ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen Vertrags nicht mehr möglich.
Wem sein Geschenk gar nicht gefällt, der oder die kann den Gutschein aber einfach beim nächsten Fest weiterschenken. Das gilt zumindest, wenn das Dokument nicht personalisiert ist. Denn in Deutschland gelten Gutscheine in der Regel drei Jahre lang. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
Umtauschen
Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent im Laden umtauschen. Ein gesetzliches Umtauschrecht bei einwandfreier Ware gibt es aber nicht. Der Umtausch ist hier abhängig von der Kulanz des Händlers.
Bei defekter Ware haben Kunden hingegen Anspruch auf Ersatz. Bei online bestellten Produkten gilt dagegen grundsätzlich das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlich oder telefonisch.
CDs, DVDs und Software müssen beim Umtausch noch versiegelt sein. Bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen – ebenso bei Produkten mit besonderem hygienischem Schutz, wie etwa Kosmetikprodukte, Erotikspielzeug, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten. Für Unterwäsche und Bademode gilt das Widerrufsrecht laut Verbraucherzentrale aber schon.
Verkaufen
Am leichtesten ist es, unliebsame Geschenke bei Online-Auktionen wieder loszuwerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen – entweder im Internet oder in der Tageszeitung (in unserer Zeitung in der Rubrik „Fundgrube“) lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ schafft Klarheit.
Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.
Tauschen
Im Internet gibt es auch Tauschplattformen – dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Allseits beliebt ist auch das sogenannte Schrottwichteln – was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in größerer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht.
Verschenken
Wer sein Geschenk nicht mag, kann es auch einfach bei der nächsten Gelegenheit weiterverschenken. Vielleicht löst das Präsent dann ja echte Freude aus. Das geht natürlich auch online – viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben.
Spenden
Wer mit seinem ungeliebten Weihnachtsgeschenk etwas Gutes tun will, kann die Ware natürlich auch spenden. Organisationen wie Oxfam verkaufen die Sachen weiter und helfen damit bedürftigen Menschen. Sie nehmen beispielsweise Kleidung, Bücher oder Spiele; wichtig ist, dass die Ware nicht beschädigt oder dreckig ist. Die Einnahmen aus dem Verkauf fließen in soziale oder Entwicklungsprojekte.
Fehlerhafte Ware
Mangelhafte oder beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet außerdem ein Portal namens „Mit Erfolg reklamieren“ an: Verbraucher müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Reklamiermöglichkeiten erklärt.