Mitgliedsbeiträge für Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, können nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in letzter Instanz entschieden. Abzugsfähig seien jedoch Spenden an solche Vereine. Bei dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um
Dieser Artikel (ID: 1770398) ist am 28.12.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 33), Wasserburger Zeitung (Seite 33), Mangfall-Bote (Seite 33), Chiemgau-Zeitung (Seite 33), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 33), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 33), Neumarkter Anzeiger (Seite 33).