Entlastung für Familien

von Redaktion

VON ROLF WINKEL

Mit dem neuen Jahr erhalten viele Familien mehr Geld. Wie zeigen, was sich alles ändert.

Kindergeld

Dieses fällt 2023 deutlich höher aus. Ab 2023 bekommen Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Die bisherige komplizierte Staffelung (für das erste, zweite, dritte und jedes weitere Kind) entfällt. Für eine Familie mit drei und mehr Kindern bringt die jüngste Erhöhung des Kindergelds ein monatliches Plus von 87 Euro.

Kinderfreibetrag

Parallel zur Anhebung des Kindergelds steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag. Statt 8548 Euro beträgt er nun 8952 Euro. Interessant wird der Freibetrag in der Regel erst bei der Steuerveranlagung (früher auch: Lohnsteuerjahresausgleich) – und das auch nur für Besserverdienende. Sie können zusätzlich zum Kindergeld noch eine Steuererstattung erhalten.

Mindestbedarf

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden über die Mindestunterhaltsverordnung deutlich angehoben. Folgende Mindestbedarfssätze gelten 2023: 437 Euro für Kinder bis sechs Jahre (2022: 396 Euro), 502 Euro für Kinder zwischen sechs und (unter) zwölf Jahre (2022: 455 Euro) und 588 Euro für Kinder zwischen zwölf und (unter) 18 Jahre (2022: 533 Euro). Die Beträge ergeben sich aus dem 14. Existenzminimumbericht.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle – relevant für Eltern in Trennung oder Scheidung – wird zum 1. Januar 2023 aktualisiert. Kindern stehen danach deutlich höhere Unterhaltssätze zu. Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Oberlandesgerichten durchweg zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Verdient ein Unterhaltspflichtiger bis zu 1900 Euro netto im Monat, gelten die per Verordnung festgesetzten Mindestbedarfssätze. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, muss also mindestens 437 Euro im Monat zahlen, wenn dieses unter sechs Jahre alt ist. 125 Euro – die Hälfte des Kindergeldes – gelten hierbei schon als abgegolten, sodass tatsächlich 312 Euro zu zahlen sind.

Hat der unterhaltspflichtige Elternteil ein höheres Nettoeinkommen, muss dieser auch mehr zahlen. So muss ein Elternteil, der zwischen 3101 Euro und 3501 Euro netto verdient und zwei Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren hat, diesen jeweils 706 Euro Unterhalt zahlen. Abzüglich des halben Kindergelds bleibt eine Zahlungspflicht von je 581 Euro. Deutlich erhöht wurden aber auch die Beträge, die den Unterhaltspflichtigen selbst mindestens zum Lebensunterhalt bleiben müssen. Wer Unterhalt zahlt und erwerbstätig ist, darf mindestens 1370 Euro für sich behalten.

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende sind neben den Erwerbslosen am meisten armutsgefährdet – auch wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen des jeweils anderen Elternteils. In solchen Fällen springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein.

Diese Leistung muss beim örtlichen Jugendamt beantragt werden. Da sich sowohl der Mindestunterhalt als auch das Kindergeld erhöht haben, ändert sich auch der Unterhaltsvorschuss.

Unterm Strich gibt es – je nach Alter des Kindes – ein Plus zwischen elf Euro und 44 Euro im Monat. Anspruchsberechtigt sind Alleinerziehende mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Maximal besteht für 18 Jahre Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Kinderzuschlag

Zusätzlich zum Kindergeld gibt es für Familien mit niedrigem bis mittlerem Einkommen den Kinderzuschlag. Dieser steigt 2023 auf bis zu 250 Euro pro Kind. Familien, die diese Leistung bereits beziehen, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar automatisch angepasst. Für Familien in Nöten lohnt es sich häufig, den Kinderzuschlag zu beantragen. Der Zuschlag soll verhindern, dass erwerbstätige Eltern nur wegen der Aufwendungen für ihre Kinder gezwungen sind, Bürgergeld zu beantragen.

Neu im Jahr 2023: Auf Dauer wird nur „erhebliches Vermögen“ bei der Prüfung der Bedürftigkeit geprüft. Ein selbst genutztes Einfamilienhaus zählt nicht dazu, ebenso Geldvermögen von bis zu 40 000 Euro für den ersten Haushaltsangehörigen und 15 000 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Diese Regelung gilt auf Dauer und nicht nur für das erste Jahr des Bezugs des Kinderzuschlags. Beantragt wird die Leistung bei den Familienkassen.

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