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Gilt das Wohnrecht auf für andere?

von Redaktion

Das Wohnungsrecht ist im Gesetz als Sonderfall der sogenannten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit geregelt. Schon aus dem juristischen Begriff „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ können Sie den personalen Charakter dieses Rechts, das auf einem Grundstück lastet, ablesen.

Das Wohnungsrecht kann, weil es als persönliches Recht ausgestaltet ist, nicht auf einen Dritten abgetreten oder übertragen werden. Das Wohnungsrecht berechtigt daher im Normalfall lediglich den Wohnungsrechtsinhaber selbst, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Die Mitnutzung durch Familienangehörige ist dabei gestattet. Eine Vermietung ist bei einem Wohnungsrecht in seiner Standard-Ausprägung demgegenüber nicht möglich.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Eigentümer bereits bei der Bestellung des Wohnungsrechts ausdrücklich gestattet, die „Ausübung des Wohnungsrechts“ auch einem Dritten zu überlassen. Nur in einem solchen Fall ist es dem Wohnungsberechtigten gestattet, in dem eigentlich für ihn vorgesehenen Wohnrechtsbereich einen Dritten wohnen zu lassen, und dies dann auch gegen Entgelt, also in Form eines Mietvertrages.

Ob eine solche ausdrückliche Gestattung vorliegt, müssten Sie in dem notariellen Vertrag nachlesen, mit dem das Wohnungsrecht bestellt wurde. Vielleicht finden Sie dort eine Formulierung etwa wie folgt: „Das Recht, die Ausübung des Wohnungsrechts einem Dritten zu überlassen, wird gestattet / wird ausgeschlossen.“

Wenn Sie in Ihrem Vertrag hierzu nichts finden, könnte – allerdings nur in extremen Ausnahmefällen – eine ergänzende Vertragsauslegung helfen. Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab.

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