STEUERN

Höhere Verpflegungspauschalen

von Redaktion

Wer beruflich auf Reisen ist, hat in der Regel auch höhere Kosten für die Verpflegung vor Ort. Die Finanzämter gewähren für den Mehraufwand Verpflegungspauschalen. Seit 1. Januar gelten angepasste Sätze. Arbeitnehmer können die jeweilige Pauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sofern ihr Arbeitgeber die Pauschale nicht bereits im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstattet hat. Unternehmer können die Pauschalen als Betriebsausgabe geltend machen.

Die Pauschalen richten sich nach den Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes. Sie sind außerdem abhängig von der Dauer des Aufenthalts. Bei Inlandsreisen gelten weiterhin 14 Euro bei einer über achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung oder der Tätigkeitsstätte. Bei ganztägigen Reisen sind es sogar 28 Euro. Hat sich ein Reisender an einem Tag in mehreren Ländern aufgehalten, gilt immer der Pauschbetrag für den ausländischen Staat, in dem er zuletzt war.  dpa

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