LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer bekommt das Erbe?

von Redaktion

Falls im Erbfall der älteste Sohn nicht mehr lebt, so geht sein Pflichtteilsanspruch auf seinen Sohn, also Ihren Enkel, über.

Da der Pflichtteil Ihres vorverstorbenen Sohnes auf den Enkel übergeht, ändert sich nichts an der Quote. Ich gehe davon aus, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sodass der länger lebende Ehegatte nach gesetzlicher Regelung die Hälfte des Nachlasses und die beiden Söhne jeweils ein Viertel erben würden. Der Pflichtteil des älteren Sohnes wäre mithin ein Achtel. Diese Pflichtteilsquote von einem Achtel geht bei einem Vorverssterben Ihres Sohnes auf den Enkel über. Mit dem vorzeitigen Ableben Ihres ältesten Sohnes hat sich mithin der Pflichtteil nicht erledigt. Ich unterstelle, dass Sie zusammen mit Ihrem Ehemann ein Testament errichtet haben, im Rahmen dessen Sie den ältesten Sohn enterbt haben, sodass in der Folge Ihrem älteren Sohn nur noch der Pflichtteil zusteht. Zu berücksichtigen ist auch, dass Ihrem ältesten Sohn auch Pflichtteilsergänzungsansprüche am Einfamilienhaus zustehen, das Sie und Ihr Ehegatte Ihrem jüngsten Sohn bereits geschenkt haben. Das verschenkte Einfamilienhaus kann dem Nachlass zugerechnet werden, so dass sich die Ansprüche Ihres Enkels erhöhen. Grundsätzlich fallen unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch alle Schenkungen, die der Erblasser die letzten zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat. Der Schenkungswert verringert sich mit jedem Jahr nach der Übertragung um 10 Prozent. Da Sie und Ihr Ehegatte sich aber den Nießbrauch an dem Einfamilienhaus vorgehalten haben, läuft die Zehnjahresfrist nicht an, sodass auch der Enkel an dem Einfamilienhaus Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen kann.

Artikel 2 von 6