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Wie wird Riester-Rente besteuert?

von Redaktion

Die Riester-Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung. Demnach können in der Ansparphase geleistete Beiträge als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden, wodurch die Steuerlast gemindert wird. Im Gegenzug sind die späteren Auszahlungen grundsätzlich zum persönlichen Steuersatz voll zu versteuern.

Kommt es durch Überschreitung der geförderten Höchstbeträge zu sogenannten Überzahlungen, entsteht neben gefördertem Kapital jedoch nicht gefördertes Kapital, welches steuerlich gesondert zu betrachten ist. Sollen die Überzahlungen wie in Ihrem Fall nicht als Rente, sondern als Einmalbetrag ausbezahlt werden, sind für die Besteuerung daher der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, die Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt der Kapitalauszahlung und das Alter des Bezugsberechtigten maßgebend.

Wurde der Vertrag bereits vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, unterliegt die Auszahlung von auf Überzahlungen beruhendem nicht geförderten Kapital nicht der Besteuerung. Bei einem nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Vertrag wird dagegen grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe der auf diese entrichteten Beiträge vollumfänglich besteuert.

Hiervon abweichend wird lediglich die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags besteuert, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung sowohl der Bezugsberechtigte das 60. Lebensjahr (bzw. bei Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 das 62. Lebensjahr) vollendet als auch der Versicherungsvertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat. Eine abschließende Beurteilung des Einzelfalls erfordert jedenfalls die Prüfung des betreffenden Versicherungsvertrags. Auch wenn die Riester-Rente viel zu bürokratisch und zu wenig transparent ist, zeigt die Riester-Analyse der Stiftung Warentest (Ausgabe 08/2021), dass sich diese dank der Zulagen gerade für Familien mit Kindern und aufgrund der steuerlichen Absetzbarkeit auch für Gutverdiener lohnt.

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