Helga P.: „Wir sind verheiratet ohne Ehevertrag. Ich erwarte ein elterliches Erbe und habe mir als Altersvorsorge etwas Geld erspart. Hat mein Mann Anrecht auf das Erbteil von meinen Eltern? Hat der Sohn meines Mannes aus erster Ehe ein Anrecht auf meinen Erbteil und mein Vermögen? Ist es sinnvoll, eine Gütertrennung zu vereinbaren, um das Erbe meiner Familie beziehungsweise mein Vermögen für meinen Sohn zu schützen?“
Ohne Ehevertrag leben Sie und Ihr Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Eigentums- und Haftungsgemeinschaft, vielmehr bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Dies führt dazu, dass die von Ihren Eltern zu erwartende Erbschaft oder Ihr erspartes Geld alleine Ihr Vermögen bleiben und Ihr Ehemann und erst recht auch dessen Sohn haben zu Ihren Lebzeiten daran kein Eigentum.
Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten beendet, durch Scheidung oder wenn während der Ehezeit die Ehegatten in einen anderen Güterstand wie die Gütertrennung – wie Sie es andenken – wechseln, erhält der weniger vermögende Ehepartner einen Zugewinnausgleich. Dieser Ausgleichsanspruch ist zu berechnen, indem die Vermögen beider Ehegatten zu festen Stichtagen zu Beginn und zum Ende des Güterstandes im Rahmen einer Zugewinnbilanz gegenübergestellt werden und der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten ausgleichen.
Im Rahmen des Zugewinnausgleiches werden allerdings Erbschaften und auch Schenkungen privilegiert, indem diese Vermögensmassen nicht ausgeglichen werden, sondern nur deren Wertsteigerungen. Ob Ihr Ehemann gegen Sie bei Beendigung des Güterstandes zu Lebzeiten einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat, müsste berechnet werden und hängt sowohl von Ihren als auch von seinen Gesamt-Vermögensverhältnissen zu den Stichtagen ab. Die Zugewinngemeinschaft wird aber auch durch den Tod eines Ehepartners beendet.
Nimmt der überlebende Ehegatte das Erbe an, steht ihm gesetzlich ein Viertel des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten zu, sofern Kinder vorhanden sind, und dazu erhält er pauschal ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Damit steht Ihrem Ehemann derzeit nach Ihrem Tod gesetzlich die Hälfte an Ihrem Nachlass/Vermögen zu, die andere Hälfte steht Ihrem Sohn zu. Der Sohn Ihres Ehemannes hat Ihnen gegenüber kein gesetzliches Erbrecht, es sei denn, er wurde von Ihnen adoptiert. Sollten Sie eine Gütertrennung vereinbaren und kein Testament gemacht haben, so würden sich Ihr Ehegatte und Ihr Sohn ebenfalls Ihren Nachlass teilen.
Um das Vermögen für Ihren Sohn nach Ihrem Tod zu erhalten, hilft Ihnen die Vereinbarung einer Gütertrennung nichts, Sie können aber testamentarische Regelungen treffen, zum Beispiel durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft oder Sie übertragen Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten auf Ihren Sohn, wobei aber Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche Ihres Ehegatten entstehen können und Letztere wären erst zehn Jahre nach der Schenkung nicht mehr relevant.