Wenn sich ein Kind nach Eintritt der Volljährigkeit noch in Ausbildung befindet, hat es grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Die Eltern können entscheiden, ob sie Natural- oder Barunterhalt leisten. Entweder das volljährige Kind kann weiter bei den Eltern wohnen und für den restlichen Lebensbedarf leisten die Eltern Barunterhalt oder sie verweisen das volljährige Kind aus der Familienwohnung und leisten einen entsprechend höheren Barunterhalt. Jedenfalls hat Ihr volljähriger Enkel keinen Anspruch, weiter in der Wohnung seiner Mutter zu leben. Die Mutter kann vom volljährigen Sohn den Auszug fordern. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 930 Euro (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410 Euro). Auf den Betrag von 930 Euro sind das Ausbildungsgehalt (nach Abzug von 100 Euro ausbildungsbedingten Mehrbedarf) und das Kindergeld anzurechnen. Falls die Mutter nunmehr auch keinen Barunterhalt leistet und der Sohn einen eigenen Wohnsitz hat, kann der volljährige Sohn bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergeldes direkt an ihn beantragen.