Steuerzahler, die von zuhause aus arbeiten, können Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Seit diesem Jahr würden sogar Erleichterungen bei der Absetzbarkeit gelten, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das trifft zum Beispiel auf Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft zu, die sich die Kosten teilen.
In einem solchen Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt (Az.: 3 K 2483/20 E). Gemeinsam mit seiner Partnerin lebte ein Angestellter in einem gemieteten Einfamilienhaus. Darin nutzten die unverheirateten Partner je ein 15 Quadratmeter großes Arbeitszimmer. In der Steuererklärung machte der Mann die Aufwendungen für eines der beiden Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Hälfte der Kosten. Mit der Begründung, der Angestellte müsse wegen seiner Partnerin auch nur 50 Prozent der Kosten tragen. Der Steuerzahler wehrte sich dagegen – mit Erfolg.
Laut den Düsseldorfer Richtern sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig. Nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm auch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Wollen Arbeitnehmer nicht nur die Pauschale von – seit 2023 neu –- 1260 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, muss dieses allerdings auch weiterhin ausschließlich der beruflichen Nutzung dienen. Zudem muss dort der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegen. dpa